Folgende Ausführungen regeln Dienstverschiebungsgesuche und Urlaubsgesuche.
Dienstverschiebung
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens
drei Wochen (15 Arbeitstage) vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen (Zivilschutzverordnung Art. 36 / vgl. Dienstreglement 3.5). Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Auf Gesuche von Drittpersonen bzw. Arbeitgeber wird nicht eingegangen. Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt.
Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
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Urlaubsgesuche
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen (Zivilschutzverordnung Art. 44 / vgl. Dienstreglement 3.9). Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Auf Gesuche von Drittpersonen bzw. Arbeitgeber wird nicht eingegangen.
Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.
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Dienstverschiebungs- und Urlaubsgesuchsformular
Hinweis:
Erklärung zur Verwendung der Personendaten: "Die Daten werden ausschliesslich zur Bearbeitung des Urlaubs-/ oder Dienstverschiebungsgesuches verwendet und werden nicht an Dritte (ausgenommen ist die kantonale Zivilschutzstelle des Kanton Luzerns, sofern von Nöten) weitergegeben."